Waffenschrank kaufen: Widerstandsgrad 0 und 1 nach §36 WaffG – aktueller Stand 2026

Grad A oder B? Das war einmal. Seit 2017 gilt für Waffenschränke Widerstandsgrad 0 oder 1 nach EN 1143-1 – alte Klassen haben nur noch Bestandsschutz. Wir erklären, was aktuell wirklich vorgeschrieben ist, inklusive Sonderregeln für unbewohnte Gebäude und das OVG-Urteil zur Schlüsselaufbewahrung.


Von Mein Shop Admin
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Behördliche Kontrolle eines Waffenschranks – Ratgeber Widerstandsgrad 0 und 1 nach §36 WaffG

Ein Einbruch dauert nur Minuten – doch wer Waffen besitzt, trägt eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht, die weit über den eigenen Schutz hinausgeht. Welcher Waffenschrank tatsächlich vorgeschrieben ist, wird oft falsch dargestellt – veraltete Klassenbezeichnungen geistern noch immer durchs Netz. Hier der aktuell gültige Stand.

1. Die gesetzliche Grundlage: §36 WaffG und §13 AWaffV

§36 Waffengesetz verpflichtet jeden Waffenbesitzer, Waffen und Munition so aufzubewahren, dass sie nicht abhandenkommen und Unbefugte keinen Zugriff erhalten. Konkretisiert wird das in §13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) – dort stehen die technischen Mindestanforderungen.

2. Aktueller Standard: Widerstandsgrad 0 und 1 (nicht mehr Klasse A/B!)

Seit der Gesetzesänderung vom 6. Juli 2017 gilt: Neu angeschaffte Waffenschränke müssen mindestens Widerstandsgrad 0 nach EN 1143-1 entsprechen. Die früher gängigen Sicherheitsstufen A und B nach VDMA 24992 wurden durch diese Reform abgelöst und dürfen nicht mehr neu gekauft werden.

Wichtig zum Bestandsschutz: Wer einen Schrank der Klasse A oder B bereits vor dem 6.7.2017 rechtmäßig erworben hat, darf ihn weiterhin nutzen. Dieser Bestandsschutz ist jedoch personengebunden und erlischt bei Verkauf oder im Erbfall – der nächste Besitzer muss dann auf Grad 0/1 umsteigen.

3. Widerstandsgrad 0 vs. Grad 1 – was für dein Vorhaben zählt

In einem dauernd bewohnten Gebäude gilt keine Obergrenze bei der Waffenzahl, entscheidend ist der Schrank:

  • Widerstandsgrad 0 (Gewicht unter 200 kg): Langwaffen unbegrenzt, bis zu 5 Kurzwaffen
  • Widerstandsgrad 0 (Gewicht ab 200 kg oder gleichwertig verankert): Langwaffen unbegrenzt, bis zu 10 Kurzwaffen
  • Widerstandsgrad 1 (bzw. Grad I): Lang- und Kurzwaffen unbegrenzt

Munition darf im Grad-0- oder Grad-1-Schrank ohne separates Innenfach zusammen mit den Waffen gelagert werden.

4. Sonderfall: Nicht dauernd bewohnte Gebäude

Schulen, teilweise Polizeidienststellen, Schützenvereine, Ferienhäuser, Jagdhütten oder Wochenendwohnungen gelten als nicht dauernd bewohnt (§13 Abs. 4 AWaffV). Hier gelten schärfere Grenzen:

  • Maximal 3 erlaubnispflichtige Langwaffen, mindestens Widerstandsgrad 1
  • Kurzwaffen dürfen in solchen Gebäuden grundsätzlich nicht aufbewahrt werden
  • Bei größeren Beständen (z. B. Vereinsräume, Schützenhäuser) kann die Behörde nach §14 AWaffV im Einzelfall höhere Anforderungen verlangen, bis hin zu Widerstandsgrad III oder gleichwertigen Lösungen (etwa in Kombination mit einer geprüften Alarmanlage) – die genaue Auflage klärt in solchen Fällen immer die zuständige Waffenbehörde individuell.

Praxistipp: Bei jeder Abweichung vom Standardfall (Vereinsheim, unbewohntes Nebengebäude, große Sammlung) lohnt sich vorab die Rücksprache mit der zuständigen Behörde – das erspart teure Fehlkäufe.

5. Schlüsselaufbewahrung: Das OVG-Münster-Urteil

Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 30.08.2023 hat für Klarheit gesorgt: Der Schlüssel zum Waffenschrank muss in einem Behältnis verwahrt werden, das derselben Sicherheitsstufe entspricht wie der Waffenschrank selbst. Praktisch heißt das: Wer einen Grad-1-Schrank besitzt, braucht für den Schlüssel ebenfalls mindestens Grad 1. Empfehlenswert ist daher ohnehin ein Zahlenkombinations- oder Elektronikschloss, um das Schlüsselproblem komplett zu umgehen.

6. Munition ohne zugehörige Waffe

Wird Munition ohne die passende Waffe gelagert (z. B. bei Wiederladern), reicht laut §13 Abs. 3 AWaffV ein einfaches Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss – eine Zertifizierung nach EN 1143-1 ist hierfür nicht zwingend vorgeschrieben.

7. Was bei falscher Aufbewahrung droht

Verstöße gegen §36 WaffG sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit Bußgeldern bis zu 10.000 € geahndet werden (§53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG) – im schlimmeren Fall drohen Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und der Entzug der Waffenbesitzkarte. Die Behörde darf die Aufbewahrung jederzeit verdachtsunabhängig kontrollieren.

8. Persönliche Beratung statt Rätselraten

Die Wahl des richtigen Waffenschranks hängt von deinem konkreten Bestand, dem Aufbewahrungsort und eventuellen behördlichen Sonderauflagen ab. Bei dertresorkoenig beraten wir dich auf Basis deiner individuellen Situation – damit du beim nächsten Behördengang rechtssicher aufgestellt bist.

Unsicher, welcher Widerstandsgrad für dich gilt? Nutze unseren [Tresorfinder] oder kontaktiere uns direkt für eine persönliche Beratung.


Über dertresorkoenig: dertresorkoenig ist die Online-Marke von Compact Tresore KG – ein familiengeführter Tresorspezialist seit 1981 in Backnang. Über 40 Jahre Erfahrung im Tresorbau stehen hinter jeder Beratung.

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte zu deinem Einzelfall wende dich an deine zuständige Waffenbehörde.


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